Telefonwerbung wirksam blocken
Eben kam wieder einer der beliebten Werbeanrufe: „Guten Tag, hier ist der Krankenversicherungsvergleich XY. Kann ich den Inhaber sprechen…“. Unsere Strategie bei solchen Störenfrieden ist seit längerer Zeit erfolgreich:
Als erstes wird der Anrufer nach seiner Kundennummer bei uns gefragt. Damit sollte Callcentern klar sein, dass Sie nicht bei einer privaten Nummer anrufen. Bei allen seriösen Unternehmen kommt dann eine Entschuldigung und das Gespräch wird beendet.
Leider sind nicht alle Anrufer seriös. Die heutige Anruferin wurde weiter darauf hingewiesen, dass Cold Calls (also Anrufe ohne Zustimmung) nicht erwünscht und – wenn nicht von einem tatsächlichem Interesse an einer Geschäftsbeziehung auszugehen ist, was beispielsweise bei potenziellen neuen Lieferanten der Fall wäre – schlichtweg illegal sind. Vielleicht folgt dann noch eine kurze Entschuldigung – zumindest ist man den Anrufer los.
Die Dame vom besagten Versicherungsvergleich ließ jedoch nicht locker: „Aber wir müssen doch auch unsere Produkte verkaufen… Nein, meinen Namen und meine Adresse kann ich Ihnen nicht sagen, ich kenn sie ja nicht.“ Da bleibt nur übrig, das Gespräch selber zu beenden.
Was kann man tun, dass sich der Anruf nicht wiederholt? Wir empfehlen zwei Wege: Man kann den Anrufer bei der Bundesnetzagentur mit diesem Formular anzeigen – oder ihn gleich auf eine Blacklist setzen. Dann werden Anrufe dieses Callcenters nicht mehr durchgestellt. Wie schön, dass unser Telefonanbieter das unternehmensweit für alle Anschlüsse ermöglicht. Also wurde die angezeigte Rufnummer dort eingetragen. Krankenversicherungsvergleiche halten uns damit hoffentlich nicht mehr von der Arbeit ab.
Gerne würden wir an dieser Stelle natürlich die angezeigte Rufnummer veröffentlichen. Nach gängiger Rechtauffassung ist das leider nicht zulässig.
Mit übertragener Rufnummer sind Cold Calls im Geschäftsbereich nervig aber nicht illegal.
Ja, ohne übertragener Rufnummer sind Cold Calls immer illegal. Aber: Kontaktaufnahme über Telefon (oder E-Mail) ist nur zulässig, „wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Adressat ein Interesse an dieser Kontaktaufnahme haben könnte“ (Dr. Gerd Rohrbach in Wirtschaft konkret, IHK Regensburg, Ausgabe Mai 2010). Das ist zwar ein „Gummiparagraf“, aber es gibt Beispiele, dass das Interesse schon sehr konkret sein muss, um nicht eine Abmahnung zu riskieren.
Klar ist jedoch: Wenn durch die Reaktion des Angerufenen klar ist, dass dieses Interesse nicht besteht, ist die Fortsetzung eindeutig nicht mehr legal.